Lerche: GmbH Verkaufs- und Lieferbedingungen


Dieses sind die Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: Bedingungen) der Lerche GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Stefan Lerche, Sägstraße 6 in 82549 Königsdorf. Soweit nicht auf Basis einer individuellen Leistungsvereinbarung (im Folgenden auch: Einzelauftrag) im Einzelfall Abweichendes vereinbart ist, gilt für alle Lieferungen und Leistungen folgendes:

 

1.  Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Person des öffentlichen Rechts und  öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

2.  Angebote, Vertragsschluss, Leistungsinhalt, Liefertoleranz

(1) Die Angaben in unseren Katalogen, unserem Online-Auftritt sowie unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern solche nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet wurde.

(2) Der Kunde ist an seine Bestellungen 2 Wochen gebunden, sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist.

(3) Wir nehmen Bestellung in der Regel durch schriftliche Auftragsbestätigung oder - in Eilfällen - durch Versand der Ware an. Mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden, im anderen Fall mit Zugang der Ware, kommt der Einzelauftrag zustande.

(4) Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

(5) Liegt der Bestellung des Kunden ein Muster, Modell, Prototyp, Andruck oder vergleichbare Bemusterungen zugrunde, bleiben Änderungen vorbehalten, sofern der Liefergegenstand zum Nachteil des Kunden nicht wesentlichen verändert wird oder die Änderungen für den Kunden sonst zumutbar sind.

(6) Bestehen die Liefergegenstände aus Artikeln welche speziell nach den Anforderungen des Kunden bedruckt, bestickt, gelasert oder sonst nach den Vorgaben des Kunden gestaltet oder produziert worden sind, akzeptiert der Kunde eine Liefertoleranz von bis zu 10 % Mehr- oder Minderlieferungen. 

 

3.  Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Verpackungen und Versandkosten werden von uns berechnet, sofern im Einzelauftrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in der Rechnung ausgewiesen.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

4.  Lieferzeit, Verpackung

(1) Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, wir haben für den Einzelauftrag Lieferzeiten ausdrücklich schriftlich zugesichert. Die bloße Angabe einer Kalenderwoche oder eines sonstigen Datums auf unserer Auftragsbestätigung gilt nicht als verbindliche Terminzusage sondern als unverbindliche Abschätzung des Liefertermins.

(2) Sollte ein bestellter Liefergegenstand nicht oder nicht innerhalb einer vereinbarten Lieferzeit lieferbar sein, weil wir von unserem Lieferanten ohne unser Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert werden, sind wir zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass der bestellte Liefergegenstand nicht verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.

(3) Die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Insbesondere beginnt die Lieferzeit nicht vor der Beibringung der vom Kunden ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(4) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft vorliegt und mitgeteilt ist, oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

(5) Die Lieferzeit verlängert sich bei Höher Gewalt, z. B. Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, z. B. Naturkatastrophen, Betriebsstörungen sowie Verzögerungen der Anlieferung durch unsere Lieferanten durch verzögerte Zollabwicklung und sonstige Importkontrollen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Die Lieferzeit verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Wir werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.

(6) Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferzeiten zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch der Liefergegenstände daraus nicht ergeben.

 

5.  Lieferung, Gefahrübergang

(1) Sofern sich aus dem Einzelauftrag nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Versendung “ab Werk“ steht die direkte Versendung von einem dritten Ort, z. B. einem auswärtigen Lager oder dem des Herstellers, gleich.

(2) Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort, erfolgt sie auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in diesem Fall auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben wurde. Dies gilt auch, wenn wir den Transport durch eigenes Personal ausführen. In der Wahl des Transporteurs und der Versandart sind wir frei.

(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, oder kommt der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über, jedoch werden wir auf Wunsch des Kunden dieses Risiko auf seine Kosten versichern lassen, falls er dies wünscht.

(4) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

6.  Nichtannahme der Lieferung durch den Kunden, Versandverzögerung durch den Kunden

(1) Der Kunde kommt in Verzug, wenn er den Liefergegenstand bei Anlieferung nicht annimmt oder die für ihn zur Abholung bereitgestellte Ware nach Mitteilung über die Bereitstellung nicht binnen einer Woche abholt. In diesem Fall sind wir nach Setzung einer Frist von vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. Wir sind unberührt weiterer gesetzlicher rechte ferner berechtigt, dem Kunden die Kosten der Warenrücksendung sowie angemessene Lagerkosten für die weitere Verwahrung der Liefergegenstände zu berechnen.

(2) Wird der Versand von zur Auslieferung bereitgestellter Liefergegenstände auf späteren Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr ab Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ab diesem Zeitpunkt hat der Kunde zugleich die durch die Lagerung der bestellten Ware anfallenden Kosten zu tragen.

 

7.  Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware steht bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung in unserem Eigentum.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet, sofern diese von uns geltend gemacht ist. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln und ausreichend gegen Schäden oder Verlust zu versichern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich hierüber zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiter verkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- und Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

8.  Rechte des Käufers bei Mängeln

(1) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde muss die Liefergegenstände insofern unverzüglich nach Eingang untersuchen und Mängel unverzüglich schriftlich rügen. Wird ein Mangel nicht rechtzeitig gerügt, gilt die Ware als genehmigt.

(2) Handelsübliche oder nur geringfügige Abweichungen stellen keine Mängel dar. Dasselbe gilt für geringfügige Abweichungen von den uns übergebenen Vorlagen. Hat der Kunde die Freigabe eines Korrekturabzuges oder eines Freigabemusters erklärt, so stellen insbesondere geringfügige Abweichungen von Material, Druck oder Farbe sowie geringfügige Druckfehler keine Mängel dar.

(3) Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort, als den Erfüllungsort verbracht wurde.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, sofern es sich nicht um auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhende Schadenersatzansprüche handelt, für die es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen bleibt. Ferner bleibt die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Ware.

 

9.  Haftung nach gesetzlichen Ansprüchen

(1) Schadenersatzansprüche des Kunden sind, unabhängig vom Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und im Fall von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit oder im Falle der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut (wesentliche Vertragspflichten) oder soweit gemäß § 478 BGB zwingend gehaftet wird.

(2) Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für die Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit gehaftet wird.

(3) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(4) Die Begrenzung der Haftung nach dieser Ziffer gilt auch für anstelle eines Schadens geltend gemachter Aufwendungsersatzansprüche.

 

10. Kundenreferenz, Abbildungen, Rechte

(1) Unsere Entwürfe, Muster, Zeichnungen, Pläne, Modelle und Prototypen sind unser geistiges Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht, nachgeahmt oder vervielfältigt werden. Der Kunde wird von uns erstellte Zeichnungen, Berechnungen, Pläne oder andere Unterlagen sowie Muster und Modelle, die wir dem Kunden zur Gestaltung oder Planung von Liefergegenständen überlassen haben, vertraulich behandeln, nur für die Zwecke unserer Beauftragung verwenden und Dritten nicht zugänglich machen.

(2) Der Kunde gestattet uns, die für ihn erstellten Liefergegenstände auf unserer Internetseite sowie in Produktkatalogen abzubilden. Dabei dürfen Unternehmens- und Produktname, Marken und Logos des Kunden, wie auf dem Liefergegenstand aufgebracht, mit abgebildet werden. Ungeachtet dessen ist es uns gestattet, den Kunden auf unserer Internetseite oder in anderen Medien als Referenzkunden unter Abbildung des Logos des Kunden nennen.

(3) Sofern vorstehendes die Nutzung geschützter Kennzeichen betrifft und die Nutzung durch uns nach den gesetzlichen Bestimmungen der Gestattung durch den Kunden bedarf, kann der Kunde die nach dieser Ziffer erteilte Gestattung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widderrufen. Wir können in diesem Fall bereits hergestellte Kataloge jedoch zeitlich unbegrenzt weiter verwenden; Im Internet vorgehaltene Abbildungen dürfen wir für weitere drei Monate vorhalten oder vorhalten lassen.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Sofern sich aus dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für unseren Hauptsitz zuständigen Gericht zu erheben. Für den Kunden ist dies das ausschließlich zuständige Gericht. Wir sind zusätzlich berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung des UN Kaufrechts sowie derjenigen Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden. 


Stand August 2016



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